Bei einer Taxifahrt handelt es sich um ein zweiseitiges, entgeltliches Rechtsgeschäft, so dass die Abrede über eine solche Dienstleistung als Wuchergeschäft grundsätzlich in Frage kommt. Vorliegend hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Privatkläger der Beschuldigten telefonisch einen Betrag von CHF 1'000.00 für die Fahrt angeboten hat («I zahle CHF 1'000.00 für das dir mi u mis Outo hei steuet»; pag. 11). Er hat somit eine Vertragsofferte ohne Annahmefrist im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) abgegeben. Dass dies telefonisch geschah, schadet nicht (Art. 4 Abs. 2 OR).