Das Wissen des Täters um die Schwächesituation beim Opfer als erforderliches Vorsatzelement muss daher spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des wucherischen Rechtsgeschäftes vorliegen. Eine entsprechende Erkenntnis erst nach diesem Zeitpunkt kann dem Täter nicht mehr angelastet werden. Insbesondere kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe die Schwäche des Opfers bei Vertragsschluss bewusst ausgebeutet. Bei einer Taxifahrt handelt es sich um ein zweiseitiges, entgeltliches Rechtsgeschäft, so dass die Abrede über eine solche Dienstleistung als Wuchergeschäft grundsätzlich in Frage kommt.