11. Subsumtion Die tatbestandsmässige Erfüllung des Wuchers durch den oben aufgeführten, erstellten Anklagesachverhalt scheitert vorliegend am subjektiven Tatbestand, konkret an der Rechtzeitigkeit des Wissens der Beschuldigten um das effektive Ausmass der Alkoholisierung des Privatklägers. Die strafrechtliche Vollendung des Wuchers fällt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das Wissen des Täters um die Schwächesituation beim Opfer als erforderliches Vorsatzelement muss daher spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des wucherischen Rechtsgeschäftes vorliegen.