18 tung («Ausbeutung») sowie auf das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken. Der Täter braucht nur zu wissen oder in Kauf zu nehmen, dass die Vermögensvorteile gegenüber den Leistungen weit übersetzt sind; die Bewertung des Missverhältnisses als «offensichtlich» im Sinne der Norm ist dagegen nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Schwächesituation, deren Bedeutung der Täter nur nach laienhafter Parallelbewertung erkennen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1089/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.3.1 mit Hinweis).