Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat bei der Prüfung des Wuchertatbestandes nach objektiven Kriterien zu erfolgen (BGE 142 IV 341 E. 2; 130 IV 106 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.3). Bei der Bewertung der Leistungen ist vom realen Markt- bzw. Verkehrswert auszugehen, der sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren des Einzelfalles ergibt.