Die überwiegende Lehre geht davon aus, dass die gesetzliche Aufzählung der Notlage, der Unerfahrenheit und des Leichtsinns nur exemplarisch sei. Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit könne u.a. auch durch den Einfluss von Alkohol ausgelöst sein. Insofern grenze der Übervorteilungstatbestand funktional an das Erfordernis der Urteilsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 4A_254/2020 vom 22 Juli 2020 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat bei der Prüfung des Wuchertatbestandes nach objektiven Kriterien zu erfolgen (BGE 142 IV 341 E. 2; 130 IV 106 E. 7.2;