SR 220) auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.1). Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen (Art. 21 Abs. 1 OR). Die überwiegende Lehre geht davon aus, dass die gesetzliche Aufzählung der Notlage, der Unerfahrenheit und des Leichtsinns nur exemplarisch sei.