, S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Eine Schwäche im Urteilsvermögen ist gegeben, wenn der Betroffene gegenüber einer Durchschnittsperson erheblich in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, eine Si-