10. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 157 StGB kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 111 ff., S. 13 ff.