Die Beschuldigte wusste genau, dass sie gerufen wurde, weil der Privatkläger nicht mehr selber fahren konnte. Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass auch die Beschuldigte die erhebliche Alkoholisierung des Privatklägers – spätestens bei ihrer Ankunft vor Ort – klar erkannt hat. Insgesamt bestehen für die Kammer somit keine Zweifel daran, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie er dem Strafbefehl vom 10. November 2020 (pag. 23 f.) zugrunde gelegt wurde. Sie erachtet den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 23). III. Rechtliche Würdigung