Sie war sich auch seines sehr frechen, unverschämten und angeberischen Verhaltens bewusst. Ihre Aussagen, wonach der Privatkläger relativ gradlinig auf sie zugekommen sei und sich gerade bewegt habe, stehen jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020, und müssen, wie bereits vorstehend erörtert, als bagatellisierende Schutzbehauptung gewertet werden. Die Beschuldigte wusste genau, dass sie gerufen wurde, weil der Privatkläger nicht mehr selber fahren konnte.