Das im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 beschriebene, grob ausfällige Verhalten gegenüber der Polizei wurde zeitlich aber kurz vor dem Eintreffen der Beschuldigten festgestellt. Auch sie selber hatte dieses Verhalten bereits am Telefon erkannt. Die Beschuldigte bestreitet denn auch nicht wirklich, um eine gewisse Alkoholisierung des Privatklägers gewusst zu haben. Sie war sich auch seines sehr frechen, unverschämten und angeberischen Verhaltens bewusst.