__ (Strasse) den Alkoholtest verweigert. Dieser habe erst durchgeführt werden können, als man den Privatkläger später noch alkoholisiert fahrend angetroffen habe (pag. 75 Z. 10 ff.). Der Privatkläger selber bestätigte in einem anderen Zusammenhang, dass es nach dem ersten Vorfall (bis zum Alkoholtest) zu keinem Nachtrunk gekommen sei (pag. 8 Z. 50 ff.). Somit war er zum Zeitpunkt des Tatvorwurfes um ca. 00:30 Uhr sogar noch deutlich stärker alkoholisiert, als mit Test um 01:55 Uhr festgestellt. Bei einem Alkoholabbau von durchschnittlich 0.15 Promille pro Stunde kann rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt von 1.59 resp. 1.87 Promille ausgegangen werden.