Er konnte denn letztendlich auch nie zu Protokoll befragt werden. Weiter ist erstellt, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls stark alkoholisiert war. Die bei ihm am 6. Juni 2020 um 01:55 Uhr durchgeführte Atemalkoholmessung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.68 mg/l und die A-Probe mit Messgerät 0.82 mg/l. Dies ergibt umgerechnet eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1.36 resp. 1.64 Gewichtspromille. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Messung erst 1½ Stunden nach dem eigentlichen Vorfall vorgenommen werden konnten. Zeuge F.________ sagte aus, der Privatkläger habe ihm an der D.________ (Strasse) den Alkoholtest verweigert.