17 Z. 68 ff.). Zudem hätte sie die Note auch einfach auf ihrem Körper verstecken können. Die Beschuldigte hat zwar gegenüber der Polizei ihre Hosentaschen geleert, eine Personendurchsuchung wurde jedoch nicht durchgeführt. Schliesslich spricht auch nichts dagegen, dass sie die Banknote bereits früher ihrem Begleiter E.________ zur Verwahrung mitgegeben haben könnte. Sein unkooperatives Verhalten im Verfahren, insbesondere auch seine ausweichende Auskunft, er habe einen «normalen Anteil für die Fahrt» erhalten, mutet jedenfalls seltsam und verdächtig an (pag. 3). Er konnte denn letztendlich auch nie zu Protokoll befragt werden.