Die zunehmende Nervosität der Beschuldigten, als sie von den Polizisten vor Ort auf die CHF 1'000.00 Note angesprochen wurde, und ihr Verhalten an jenem Abend passen ins Gesamtbild. Aus der Tatsache, dass vor Ort bei der Beschuldigten keine CHF 1'000.00 Note gefunden werden konnte, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Durch die telefonische Nachfrage des Privatklägers nach dem Retourgeld auf seine CHF 1'000.00 später an jenem Abend war die Beschuldigte über den drohenden Vorwurf gegen sich im Bilde. Es boten sich ihr daraufhin bis zum erneuten Aufgebot durch die Polizei zahlreiche Gelegenheiten, die Banknote aus ihrem Herrschaftsbereich wegzuschaffen.