Ihre Aussage, wonach sie zu diesem Zeitpunkt gedacht habe, sie erhalte eine CHF 200.00 Note und dies sei auch nicht schlecht, erscheint daher nicht glaubhaft. Die Beschuldigte erhoffte sich eine CHF 1'000.00 Note, prüfte das Geld entsprechend und quittierte den festgestellten Wert mit «Oh, merci viumau». Dass die Banknote dann auch noch unauffindbar gewesen sein soll und die Be-