Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass die Beschuldigte als Taxifahrerin täglich mit Bargeld in Kontakt kommt. Sie dürfte deshalb selbst bei schlechten Lichtverhältnissen in der Lage gewesen sein, eine violette CHF 1’000.00 Note von einer olivgrünen CHF 200.00 Note und erst recht von einer grünen CHF 50.00 Note zu unterscheiden (pag. 110, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ihre Aussage, wonach sie zu diesem Zeitpunkt gedacht habe, sie erhalte eine CHF 200.00 Note und dies sei auch nicht schlecht, erscheint daher nicht glaubhaft.