Der Einwand der Verteidigung, wonach auch die Bezahlung mit einer CHF 200.00 Note ein stattliches Trinkgeld von CHF 125.00 ergeben hätte, so dass ein überraschter Dank durchaus angebracht erscheine (pag. 161), ändert daran nichts. Die telefonisch in Aussicht gestellten CHF 1'000.00 waren der einzige Grund, weshalb die Beschuldigte überhaupt zum Auftrag gefahren ist. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass die Beschuldigte als Taxifahrerin täglich mit Bargeld in Kontakt kommt.