_ hervor, dass der Privatkläger sein Portemonnaie nicht mehr hervorgeholt hat. Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Privatkläger der Beschuldigten die CHF 1'000.00 Note übergeben hat. Dass Zeuge F.________ letztendlich nicht sehen konnte, ob es sich bei der überreichten Note tatsächlich um die betreffende CHF 1'000.00 Note handelte, ändert daran nichts. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihrerseits die erhaltene Note als CHF 1'000.00 Note erkannt hat.