Ferner steht fest, dass der Privatkläger der Beschuldigten vor der Fahrt eine Banknote durch die geöffnete Beifahrertüre überreichte. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Polizisten F.________ ist davon auszugehen, dass diese gefaltet war. Der Privatkläger war im Zeitpunkt des Vorfalls sichtlich alkoholisiert, aggressiv und enthemmt. Es ist kaum denkbar, dass er in diesem Zustand kurz vor dem Eintreffen der Beschuldigten noch die Banknoten ausgewechselt hat. Zudem geht aus dem Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 und den Aussagen des Polizisten F.________ hervor, dass der Privatkläger sein Portemonnaie nicht mehr hervorgeholt hat.