14 Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F.________ sowie den Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 ist erstellt, dass der Privatkläger im Besitz einer CHF 1'000.00 Note war und diese während der polizeilichen Intervention in der Hand hielt. Erwiesen ist zudem, dass er mehreren Taxifahrern, darunter auch der Beschuldigten, telefonisch einen Betrag von CHF 1'000.00 für die Fahrt angeboten hatte. Ferner steht fest, dass der Privatkläger der Beschuldigten vor der Fahrt eine Banknote durch die geöffnete Beifahrertüre überreichte.