_ erwecke den Eindruck, als wisse er genau, worum es gehe. Eine Beteiligung seinerseits könne nicht ausgeschlossen werden. Konkrete Hinweise dazu würden aber fehlen (pag. 3). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien E.________ trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht (pag. 77). Die Beschuldigte führte in ihrer Einsprachebegründung vom 13. Mai 2021 (pag. 47 ff.) aus, der Privatkläger habe den Polizisten seinen offenen Geldbeutel mit verschiedenen Noten darin gezeigt und habe sie gebeten, in seinem Auto nach der CHF 1'000.00 Note zu suchen. Die Polizisten hätten dies aber abgelehnt (pag. 48). Bezüglich der vom Privatkläger mitgeführten Banknoten widersprechen sich die