Aus dem Anzeigerapport vom 22. Juni 2020 (pag. 1 ff.) geht hervor, dass E.________, der den Auftrag zusammen mit der Beschuldigten ausgeführt hatte, am 19. Juni 2020 telefonisch kontaktiert wurde, um einen Einvernahmetermin zu vereinbaren. E.________ habe sich am Telefon unkooperativ und sehr ungehalten verhalten. Er habe angegeben, einen normalen Anteil für die Fahrt erhalten zu haben, mehr könne und wolle er dazu nicht sagen. Er sei nicht gewillt, wegen einer solchen Lappalie nach Spiez zur Einvernahme zu kommen. Im Anzeigerapport wird festgehalten, das Verhalten von E.________ erwecke den Eindruck, als wisse er genau, worum es gehe.