Sie hätten das Fahrzeug der Beschuldigten anschliessend durchsucht, hätten aber weder eine CHF 200.00 noch CHF 1'000.00 Note gefunden. Ein persönliches Portemonnaie habe die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht bei sich gehabt. Betreffend ihren aktuellen Aufenthalt habe die Beschuldigte zuerst nur spärlich Angaben machen wollen. Erst nach mehrfachem Nachfragen habe sie angegeben, dass sie in Deutschland gemeldet sei. Ferner habe die Beschuldigte nicht angeben wollen, wer das Fahrzeug des Privatklägers nach Hause gefahren habe.