Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Zeuge F.________, dass der Privatkläger sichtlich alkoholisiert gewesen sei. Er sei ihnen gegenüber aufbrausend gewesen und habe sie massiv beschimpft (pag. 75 Z. 5 ff.). Betreffend die CHF 1'000.00 Note wird im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 Folgendes festgehalten: Der Privatkläger habe eine CHF 1'000.00 Note aus seinem Portemonnaie genommen. Es sei klar ersichtlich gewesen, dass es sich wirklich um eine CHF 1'000.00 Note handle. Der Privatkläger habe mit der Note herumgefuchtelt und habe die Note während der ganzen Intervention in der Hand gehalten.