Aus dem Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 (pag. 10 ff.) geht hervor, dass der Privatkläger vor Ort gegenüber den Polizisten F.________ und G.________ einen sichtlich alkoholisierten und aggressiven Eindruck gemacht habe. Er habe einen schwankenden Gang gehabt und habe ihnen lautstark zu spüren gegeben, dass ihn ihre Anwesenheit nicht gross interessiere. Der Privatkläger sei immer aufmüpfiger geworden, habe sie mehrfach mit «Wixxer», «Rosshoden» und «Arschlöcher» beschimpft und habe sich nicht ausweisen wollen (pag. 11). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Zeuge F.__