75 Z. 17 f.). Insgesamt scheint klar, dass er weder in der Tatnacht noch anlässlich der späteren Strafuntersuchung ein persönliches Interesse an den Ermittlungen gegen die Beschuldigte hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich übermässig oder parteiisch gegen die Beschuldigte engagiert haben soll, wie sie dies geltend macht. Seine Aussagen sind detailliert, konsistent, in sich stimmig und glaubhaft, weshalb für die Beurteilung des Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. 9.5 Weitere Beweismittel und Gesamtwürdigung Aus dem Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 (pag.