74 Z. 27 f.). Dies ist angesichts der Distanz, aus welcher der Zeuge F.________ den Vorgang beobachtete, und der Lichtverhältnisse auf der Strasse nachvollziehbar. Der Privatkläger habe sein Portemonnaie hervorgenommen, ihnen [der Polizei] die CHF 1'000.00 Note vorgehalten und gesagt, sie sollten sie nehmen und weggehen (pag. 74 Z. 22 ff.). Er habe die CHF 1'000.00 Note die ganze Zeit in den Händen gehabt und das Portemonnaie nicht mehr hervorgeholt. Deshalb seien sie davon ausgegangen, dass es nur diese CHF 1'000.00 Note habe sein können (pag. 74 Z. 36 ff.). Als der Privatkläger die Note hervorgeholt habe, habe er (F.______