Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls stark alkoholisiert war und selber einräumte, er habe Aussetzer, wenn er viel trinke. Er verzichtete infolgedessen auch grösstenteils darauf, sich zu Punkten zu äussern, an die er sich nicht mehr erinnern konnte. Die gemachten Aussagen sind in grossen Teilen konsistent und widerspruchsfrei, beruhen aber in Bezug auf die effektive Geldübergabe an die Beschuldigte nicht auf einer eigenen Erinnerung.