Dieser habe ihm später an jenem Abend, als er (der Privatkläger) wieder etwas ausgenüchtert gewesen sei, bestätigt, dass er der Beschuldigten eine CHF 1'000.00 Note gegeben habe. Das habe F.________ ihm so betätigt bzw. aus seiner Sicht geschildert (pag. 73 Z. 15 ff.). In diesem Punkt können die Aussagen des Privatklägers somit nicht als Schilderung eigener Erlebnisse gelten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls stark alkoholisiert war und selber einräumte, er habe Aussetzer, wenn er viel trinke.