8 Z. 31 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war sich der Privatkläger dann auf einmal zu 100% sicher, dass er der Beschuldigten die CHF 1'000.00 Note gegeben hatte und zwar von aussen in das Taxi (pag. 73 Z. 7, Z. 11 f., Z. 14 f.). Der Verteidigung ist in diesem Punkt beizupflichten, dass es sich dabei nicht um eine eigene Erinnerung handeln dürfte (vgl. pag. 158). Der Privatkläger gab an, er habe das mit dem Polizisten F.________ diskutiert. Dieser habe ihm später an jenem Abend, als er (der Privatkläger) wieder etwas ausgenüchtert gewesen sei, bestätigt, dass er der Beschuldigten eine CHF 1'000.00 Note gegeben habe.