11 Auffallend ist insgesamt, dass die Aussagen des Privatklägers zur Übergabe der Banknote im Verlauf des Verfahrens präziser wurden. An der polizeilichen Einvernahme konnte der Privatkläger nur aufgrund der Umstände darauf schliessen, dass er die CHF 1'000.00 Note der Beschuldigten übergeben hatte («Es muss die Frau gewesen sein, weil sonst gerade niemand da war» [pag. 8 Z. 31]). Ferner wusste er nicht mehr, ob er die Note im Auto oder vor der Fahrt übergeben hatte (pag. 8 Z. 31 f.).