1 und 7, er musste Schulden einkassieren, um Rechnungen bezahlen zu können), aber auch angesichts der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die Wahrheit sagte und an besagtem Abend neben den beiden erhaltenen Geldnoten keine weiteren Banknoten auf sich führte, jedenfalls keine CHF 50.00 oder CHF 200.00 Note. Die Aussagen des Privatklägers zum Vorfall selber sind – soweit er sich erinnern konnte und sich überhaupt dazu äusserte – konsistent und widerspruchsfrei. Hervorzuheben ist, dass er sich seiner Alkoholisierung bewusst war und Erinnerungslücken insbesondere in seiner Erstaussage unumwunden einräumte (bspw. pag. 8 Z. 25 f., Z. 31 ff., Z. 64 f., pag.