Die diesbezüglichen Aussagen sind glaubhaft, detailreich und gerade bezüglich der geschilderten Umstände originell. Der Privatkläger hat sich diesbezüglich denn auch nie widersprochen. Nicht zuletzt auch in Anbetracht seiner finanziellen Situation (er war damals offenbar erwerbslos, pag. 1 und 7, er musste Schulden einkassieren, um Rechnungen bezahlen zu können), aber auch angesichts der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die Wahrheit sagte und an besagtem Abend neben den beiden erhaltenen Geldnoten keine weiteren Banknoten auf sich führte, jedenfalls keine CHF 50.00 oder CHF 200.00 Note.