Dieses Szenario wäre nur möglich, wenn der Beschuldigte neben den erwähnten Geldscheinen an besagtem Abend auch noch weitere Banknoten bei sich gehabt hätte. Die CHF 1'000.00 Note kann er nicht für die Bezahlung der Getränke verwendet haben, weil die Polizei sie am Tatort kurz vor dem Vorfall noch gesehen hat. Der Privatkläger sagte bereits zu Beginn der ersten Einvernahme, dass er an besagtem Abend kein Geld bei sich gehabt habe, bevor er zu seinem Kollegen die Schulden einkassieren gegangen sei (vgl. pag. 8 Z. 24). Weiter erzählte er, dass er