Mit diesen Aussagen kann zwar nicht eindeutig und abschliessend ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger bei der Bezahlung der Getränke Rückgeld erhalten bzw. weniger als CHF 100.00 für die Getränke ausgegeben hat. Es scheint aber zumindest nachvollziehbar und schlüssig, dass bei einem Barbesuch mit Freunden, welcher beim Privatkläger in 0.68 resp. 0.82 mg/l Atemalkoholkonzentration mündete, insgesamt CHF 100.00 ausgegeben wurden, besonders auch bei Aufrunden mit Trinkgeld und/oder gemeinsamer Bezahlung einer teuren Gesamtrechnung.