, Z. 46 f., Z. 57 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er erneut an, er habe von einem Bekannten nach Rückforderung einer Schuld eine CHF 1'000.00 und eine CHF 100.00 Note erhalten. Daraufhin habe er mit Leuten, die er kenne, etwas getrunken und wisse, dass die CHF 100.00 Note weg gewesen sei. Dies hätten ihm auch seine Bekannten gesagt (pag. 72 Z. 40 ff.). Mit diesen Aussagen kann zwar nicht eindeutig und abschliessend ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger bei der Bezahlung der Getränke Rückgeld erhalten bzw. weniger als CHF 100.00 für die Getränke ausgegeben hat.