9.3 Aussageverhalten des Privatklägers Der Privatkläger schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2020 (pag. 7 ff.), er sei – weil er kein Geld mehr gehabt habe – vorgängig bei seinem Kollegen I.________ gewesen und habe von diesem in Rückforderung einer Geldschuld eine CHF 1'000.00 und eine CHF 100.00 Note erhalten. Ansonsten habe er kein Geld bei sich gehabt. Dann sei er in die Stadt etwas trinken gegangen und habe dort die Getränke mit der CHF 100.00 Note bezahlt (pag. 8 Z. 22 ff., Z. 46 f., Z. 57 f.).