Zudem ist auch keine Motivation für ein solches Verhalten ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte bei ihren Aussagen mehrfach in Widersprüche verstrickte und den Sachverhalt nach Opportunität aggravierte oder bagatellisierte. Ihre Aussagen stehen teilweise den Feststellungen im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 entgegen. Insgesamt sind sie somit wenig glaubhaft, soweit sie nicht mit anderen Aussagen oder mit objektiven Beweismitteln übereinstimmen. 9.3 Aussageverhalten des Privatklägers Der Privatkläger schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2020 (pag.