Die Polizisten gingen einem begründeten Verdacht nach und versuchten bestmöglich, relevante Beweise zu sichern, insbesondere nachdem auch die von der Beschuldigten gegenbehauptete CHF 200.00 Note nicht mehr auffindbar war. Dass dabei die Beschuldigte im Zentrum stand, ist gestützt auf die den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände (widersprüchliche Angaben vor Ort zum erhaltenen Geld, Banknote nicht mehr auffindbar, sichtliche Aufregung und Nervosität der Beschuldigten beim Thema Entgelt, anfängliche Verweigerung der umfassenden Bekanntgabe ihres aktuellen Aufenthaltes sowie des Namens ihres Beifahrers etc.) evident.