Dass es sich dabei oft auch um alkoholisierte, verhaltensauffällige Personen handelt, welche selber nicht mehr fahren dürfen, liegt auf der Hand. Weshalb die Beschuldigte vor diesem Hintergrund gerade den Auftrag des Privatklägers als Prostitution empfunden haben soll, ist nicht nachvollziehbar, umso mehr als sie den Auftrag ja gemäss eigenen Angaben freiwillig, in Kenntnis seines frechen Auftretens und trotz des «gerochenen Ärgers» angenommen hatte. Die Beschuldigte stellte auch die polizeiliche Ermittlungsarbeit zunehmend als bedrohlich und parteiisch dar. Für die Polizei sei vor Ort von Anfang an klar gewesen, dass sie die Böse sei und der Privatkläger das Opfer.