Hinzu kommt, dass sich die grafische Optik dieser drei Banknoten bei Betrachtung aus Armlänge deutlich unterscheidet, egal auf welche Art und wie oft die Faltung erfolgte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen der Beschuldigten auch bezüglich Verwechslung des Notenwerts als reine Schutzbehauptung. Ebenfalls unbehelflich und konstruiert erscheint in diesem Zusammenhang ihre spätere Schilderung eines quasi identischen Vorfalls einige Wochen später, nämlich dass ein Mann zugestiegen sei, der mit einer CHF 200.00 Note bezahlt habe, welche sie [zuerst] für eine CHF 50.00 gehalten habe. Sie habe ihm dann den Rest herausgegeben (pag. 70 Z. 22 ff.).