15 Z. 72). Schriftlich machte die Beschuldigte zudem geltend, der Privatkläger habe sich bestimmt nicht in einer Notlage befunden, das ganze Gehabe sei wohl einfach Angeberei eines Angetrunkenen gewesen (pag. 48). Insgesamt erscheinen die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten zu ihrem eigenen Schutz in der Tendenz bagatellisierend und beschönigend. Soweit sie geltend machte, sie habe auch bei der Geldübergabe keinen Alkoholgeruch wahrgenommen, ist zumindest fraglich, ob sie dem Privatkläger für eine derartige Feststellung überhaupt nahe genug gekommen war. Gemäss ihren eigenen Angaben fand die Geldübergabe durch die Beifahrertüre statt (pag. 15 Z. 77). Zeuge F.__