Er hatte eine schwankende Gangart und gab uns lauthals zu spüren, dass ihn unsere Anwesenheit nicht gross interessierte» pag. 11), erscheinen die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten als Schutzbehauptung. Sie wusste zudem, dass sie gerufen wurde, weil der Privatkläger aufgrund seines Alkoholkonsums nicht mehr fahren konnte. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger gemäss ihren eigenen Aussagen bereits am Telefon sehr frech verhalten und in einem unverschämten, angeberischen Tonfall gesprochen habe (pag. 14 Z. 25 f.; pag. 15 Z. 72).