Er sei gerade gelaufen. Sie habe vorausgesetzt, dass Alkohol im Spiel gewesen sei, weil die Polizei vor Ort gewesen sei. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sie nicht sagen können, dass er alkoholisiert gewesen sei (pag. 69 Z. 39 ff.). Angesichts der beim Privatkläger am 6. Juni 2020 um 01:55 Uhr festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0.68 mg/l bzw. 0.82 mg/l (pag. 78; pag. 1 f.) und seines im Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2020 beschriebenen Zustands («Herr C.________ machte einen sichtlich alkoholisierten sowie aggressiven Eindruck. Er hatte eine schwankende Gangart und gab uns lauthals zu spüren, dass ihn unsere Anwesenheit nicht gross interessierte» pag.