Er habe sicher etwas getrunken. Der Privatkläger sei aber relativ gradlinig auf sie zugekommen, habe sich durch die Beifahrertüre gelehnt und ihr die Note entgegengestreckt. Sie hätte nicht beschwören können, dass er alkoholisiert gewesen sei. Er habe nicht gelallt und habe sich gerade bewegt. Sie habe bei ihm keinen Alkohol gerochen. Mehr aus Erfahrung habe sie das Gefühl gehabt, dass er etwas getrunken habe. Die Polizei sei vor Ort gewesen und der Privatkläger sei nicht selber gefahren (pag. 15 Z. 75 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, sie habe den Alkoholkonsum des Privatklägers eigentlich nicht feststellen können. Er sei gerade gelaufen.