6 Die Beschuldigte bestreitet sodann, das Mass der Alkoholisierung des Privatklägers erkannt zu haben. Ihre Aussagen dazu erfolgten jedoch erst, nachdem ihr ausdrücklich vorgehalten worden war, sie habe den alkoholisierten Zustand des Privatklägers ausgenutzt (pag. 13 Z. 4 f.). Die Beschuldigte war in der Folge sichtlich darum bemüht klarzustellen, dass der Privatkläger gar nicht so alkoholisiert auf sie gewirkt habe. Auf Frage nach seinem Zustand meinte sie, das sei schwer zu sagen. Er habe sicher etwas getrunken.