70 Z. 43), während sie an der polizeilichen Einvernahme noch ausgesagt hatte, bei einer CHF 1’000.00 Note hätte sie kein gutes Gefühl gehabt, eine CHF 200.00 Note hätte sie genommen, wegen der Prostitution. Auch bei einer CHF 200.00 Note wäre sie nach dem Anruf [des Privatklägers] abrechnen gegangen, wenn sie die Note gefunden hätte (pag. 17 Z. 163 ff.). Ihre Erstaussage, wonach sie bei einer CHF 1'000.00 Note kein gutes Gefühl gehabt hätte, muss als Schutzbehauptung betrachtet werden, angesichts der vorerwähnten Erkenntnis, dass sie den Auftrag überhaupt nur wegen der Neugier über den angebotenen Tausender angenommen hatte (pag. 47).