Die angebotenen CHF 1'000.00 waren der Grund, weshalb die Beschuldigte auf die telefonische Anfrage hin überhaupt zum Auftrag gefahren ist. Ihre Aussage, wonach sie zu diesem Zeitpunkt gedacht habe, sie erhalte eine CHF 200.00 Note und dies sei auch nicht schlecht (pag. 16 Z. 123 f.), erscheint daher nicht glaubhaft. Auffallend und widersprüchlich ist zudem, dass die Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, sie hätte auch CHF 1'000.00 genommen (pag. 70 Z. 43), während sie an der polizeilichen Einvernahme noch ausgesagt hatte, bei einer CHF 1’000.00 Note hätte sie kein gutes Gefühl gehabt, eine CHF 200.00